Die wichtigsten Fragen:
Die Initiative verlangt zusammengefasst, dass folgende Artikel in die Bundesverfassung integriert werden:
«Die Schweiz regelt die Zuwanderung selber. Verträge, die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und anderen Staaten gestatten, sind nicht mehr erlaubt.»
«Der Bundesrat hat 12 Monate Zeit, um das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU durch Verhandlungen ausser Kraft zu setzen. Wenn dies nicht gelingt, so ist der Bundesrat verpflichtet, das Abkommen nach einem weiteren Monat aufzukünden.»
«Die Schweiz regelt die Zuwanderung selber. Verträge, die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und anderen Staaten gestatten, sind nicht mehr erlaubt.»
«Der Bundesrat hat 12 Monate Zeit, um das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU durch Verhandlungen ausser Kraft zu setzen. Wenn dies nicht gelingt, so ist der Bundesrat verpflichtet, das Abkommen nach einem weiteren Monat aufzukünden.»
Die Personenfreizügigkeit (PFZ) ist aus der Sicht der Initianten ein Problem, hat aber wichtige Vorteile. Ausserdem ist die vorgeschlagene Verhandlungsfrist laut den Gegnern der Initiative viel zu kurz. Als Vergleich ziehen sie die Brexit-Verhandlungen heran, welche fast vier Jahre dauerten. Wird die Initiative angenommen, so hat der Bundesrat ein Jahr Zeit für Neuverhandlungen. Wenn es in dieser Zeit keine Einigung gibt, ist er verpflichtet die Personenfreizügigkeit zu künden. Deshalb wird die Vorlage teilweise auch Kündigungsinitiative genannt.
Die Personenfreizügigkeit ist Teil der Bilateralen I, einem Paket von sieben Abkommen, die den Zugang zum europäischen Binnenmarkt vereinfachen. Sie beinhalten ausserdem die Abkommen zu Luft- und Landverkehr und ermöglichen die Zusammenarbeit in der Forschung. Kündigt die Schweiz die Personenfreizügigkeit auf, so treten die anderen sechs Abkommen der Bilateralen I nach sechs Monaten automatisch ausser Kraft. Dies ist durch die sogenannte Guillotine-Klausel geregelt.
Die Personenfreizügigkeit ist Teil der Bilateralen I, einem Paket von sieben Abkommen, die den Zugang zum europäischen Binnenmarkt vereinfachen. Sie beinhalten ausserdem die Abkommen zu Luft- und Landverkehr und ermöglichen die Zusammenarbeit in der Forschung. Kündigt die Schweiz die Personenfreizügigkeit auf, so treten die anderen sechs Abkommen der Bilateralen I nach sechs Monaten automatisch ausser Kraft. Dies ist durch die sogenannte Guillotine-Klausel geregelt.
Die Bilateralen I enthalten neben der Personenfreizügigkeit sechs weitere Abkommen, die für die Schweiz wirtschaftlich und für die internationale Zusammenarbeit sehr wichtig sind:
Das Abkommen zum Abbau technischer Handelshemmnisse:
Dank diesem Abkommen müssen Schweizer Unternehmen nur noch bei einer Stelle in der EU oder in der Schweiz überprüfen lassen, ob ein Produkt den gängigen Vorschriften entspricht. Dies vereinfacht die Prozesse und spart Zeit und Geld. Die Produkte, die vom Abkommen abgedeckt sind, machen zwei Drittel des Warenhandels zwischen der EU und der Schweiz aus.
Das Landwirtschaftsabkommen:
Die Vorschriften für Veterinärmedizin, Pflanzengesundheit und biologische Landwirtschaft werden als gleichwertig anerkannt. Ausserdem senkt das Abkommen beidseitig die Zölle, was zum Beispiel den Export von Käse vereinfacht. 80% des Schweizer Käses wird in die EU exportiert.
Das Landverkehrsabkommen:
Dieses beinhaltet Vorschriften für den Schwerverkehr durch die Schweiz und sichert die sogenannte leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
Das Luftverkehrsabkommen:
Schweizer Fluggesellschaften haben dank diesem Abkommen Zugang zum europäischen Luftverkehrsmarkt. Zudem gewährleistet es die bilaterale Zusammenarbeit in der Flugsicherung. Der volkswirtschaftliche Nutzen beträgt rund sieben Milliarden Franken.
Das Abkommen zum öffentllichen Beschaffungswesen:
Dieses erweitert die WTO-Regelung und legt fest, dass auch Gemeinden ihre Aufträge öffentlich ausschreiben. Die Ausschreibungspflicht umfasst mit dem Abkommen auch den Schienenverkehr und die Energieversorgung. Dank mehr Wettbewerb reduzieren sich für Bund-, Kantone- und Gemeinden die Kosten. Zudem erhalten Schweizer Firmen mehr Aufträge aus dem EU-Raum.
Das Forschungsabkommen:
Die Schweiz hat dank diesem Abkommen Zugang zu EU-Forschungsprogrammen. Schweizer Forschende erhalten finanzielle Unterstützung und können ihr Netzwerk vergrössern. Viele KMU, die sich keine eigene Forschungsabteilung leisten können, profitieren von der Zusammenarbeit. Dies hat einen Effizienzgewinn von 20 Prozent für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Schweiz zur Folge. Der Nutzen des Abkommens wird auf zwei Milliarden Franken pro Jahr geschätzt.
Das Abkommen zum Abbau technischer Handelshemmnisse:
Dank diesem Abkommen müssen Schweizer Unternehmen nur noch bei einer Stelle in der EU oder in der Schweiz überprüfen lassen, ob ein Produkt den gängigen Vorschriften entspricht. Dies vereinfacht die Prozesse und spart Zeit und Geld. Die Produkte, die vom Abkommen abgedeckt sind, machen zwei Drittel des Warenhandels zwischen der EU und der Schweiz aus.
Das Landwirtschaftsabkommen:
Die Vorschriften für Veterinärmedizin, Pflanzengesundheit und biologische Landwirtschaft werden als gleichwertig anerkannt. Ausserdem senkt das Abkommen beidseitig die Zölle, was zum Beispiel den Export von Käse vereinfacht. 80% des Schweizer Käses wird in die EU exportiert.
Das Landverkehrsabkommen:
Dieses beinhaltet Vorschriften für den Schwerverkehr durch die Schweiz und sichert die sogenannte leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
Das Luftverkehrsabkommen:
Schweizer Fluggesellschaften haben dank diesem Abkommen Zugang zum europäischen Luftverkehrsmarkt. Zudem gewährleistet es die bilaterale Zusammenarbeit in der Flugsicherung. Der volkswirtschaftliche Nutzen beträgt rund sieben Milliarden Franken.
Das Abkommen zum öffentllichen Beschaffungswesen:
Dieses erweitert die WTO-Regelung und legt fest, dass auch Gemeinden ihre Aufträge öffentlich ausschreiben. Die Ausschreibungspflicht umfasst mit dem Abkommen auch den Schienenverkehr und die Energieversorgung. Dank mehr Wettbewerb reduzieren sich für Bund-, Kantone- und Gemeinden die Kosten. Zudem erhalten Schweizer Firmen mehr Aufträge aus dem EU-Raum.
Das Forschungsabkommen:
Die Schweiz hat dank diesem Abkommen Zugang zu EU-Forschungsprogrammen. Schweizer Forschende erhalten finanzielle Unterstützung und können ihr Netzwerk vergrössern. Viele KMU, die sich keine eigene Forschungsabteilung leisten können, profitieren von der Zusammenarbeit. Dies hat einen Effizienzgewinn von 20 Prozent für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Schweiz zur Folge. Der Nutzen des Abkommens wird auf zwei Milliarden Franken pro Jahr geschätzt.
Das Abkommen zur Personenfreizügigkeit ist der bekannteste Vertrag der Bilateralen I und zugleich auch der wertvollste. Dank der Personenfreizügigkeit haben Schweizer Unternehmen Zugang zu Fachkräften, welche zum Teil in der Schweiz nicht in der nötigen Zahl ausgebildet werden. Wir dürfen davon ausgehen, dass das Abkommen einen Gesamtnutzen von 14 Milliarden Franken pro Jahr hat.
Die Personenfreizügigkeit obliegt schon jetzt bestimmten Einschränkungen. Sie gilt für
Menschen, die eine Stelle in der Schweiz haben.
Selbstständigerwerbende. Diese verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können oder Sozialhilfe beziehen.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt eine wöchentliche Heimkehrpflicht.
Dienstleistungserbringende. Personenbezogene Dienstleistungen sind grenzüberschreitend für bis zu 90 Arbeitstage im Jahr erlaubt.
Personen, welche nicht erwerbstätig sind. Rentner und Studierende usw. haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Sie müssen umfassend krankenversichert sein und über genügend finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe beanspruchen.
Aufenthalte bis 90 Tage. EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen sich bewilligungsfrei für 90 Tage in der Schweiz aufhalten.
Stellensuchende können für sechs Monate zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Es besteht ausserdem das Recht auf Familiennachzug.
Menschen, die eine Stelle in der Schweiz haben.
Selbstständigerwerbende. Diese verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können oder Sozialhilfe beziehen.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt eine wöchentliche Heimkehrpflicht.
Dienstleistungserbringende. Personenbezogene Dienstleistungen sind grenzüberschreitend für bis zu 90 Arbeitstage im Jahr erlaubt.
Personen, welche nicht erwerbstätig sind. Rentner und Studierende usw. haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Sie müssen umfassend krankenversichert sein und über genügend finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe beanspruchen.
Aufenthalte bis 90 Tage. EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen sich bewilligungsfrei für 90 Tage in der Schweiz aufhalten.
Stellensuchende können für sechs Monate zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Es besteht ausserdem das Recht auf Familiennachzug.
Ganz bestimmt. Es ist für die Schweiz nicht einfach, jedes Jahr eine Nettozuwanderung von der Grösse der Stadt Biel zu verkraften. Eine Zuwanderung dieser Grössenordnung macht einen dauerhaften Effort der Politik, der Wirtschaft und der Gesellschaft nötig. Dieser Aufwand lohnt sich aber im Hinblick auf die positiven Auswirkungen der Personenfreizügigkeit und der Bilateralen I auf unsere Wirtschaft. Bei einem Kontingentsystem, wie es bei einer Annahme der Initiative der Fall wäre, ist nicht klar, wer verantwortlich ist. Sind es die Kantone? Das Seco? Oder doch die Unternehmen? Im Weiteren ist nicht gesichert, dass die Zuwanderung abnehmen würde.
Für die Initiative sind die SVP und die AUNS (beide im Initiativkomitee), sowie die EDU.
Sowohl Bundesrat als auch Parlament haben sich gegen die Initiative ausgesprochen. Der Ständerat lehnte die Initiative mit 37 zu 5 Stimmen ab und der Nationalrat mit 142 zu 53 Stimmen. Die Parteien BDP, CVP, EVP, FDP, GLP, Gründe und die SP sind dagegen, ebenso die Gewerkschaften und die grossen Wirtschaftsverbände.
Des Weiteren sind die Hochschulen und die Forschungsinstitutionen der Schweiz gegen die Initiative, ebenso Organisationen der Zivilgesellschaft wie Operation Libero und Courage Civil.
Des Weiteren sind die Hochschulen und die Forschungsinstitutionen der Schweiz gegen die Initiative, ebenso Organisationen der Zivilgesellschaft wie Operation Libero und Courage Civil.
Quellen:
Argumentarium des Nein-Komitees
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